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Bylaws of the Vintage Computing Festival Berlin e.V. Decided by the foundation meeting on December 29th 2018 Changed by decision of the board on October 12th 2019 Part I – General provisions §1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen "Vintage Computing Festival Berlin". 2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". 4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volksbildung. 3. Die Förderung der Volksbildung wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung des Vintage Computing Festivals, einer an die Öffentlichkeit und an Fachpublikum gerichteten Ausstellung historischer Rechentechnik, sowie begleitender Tagungen, Vorträge und Workshops, die der Vermittlung der Materie und dem Austausch der Teilnehmenden dienen. 4. Die Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen und die Förderung künstlerischer Projekte, die historische Rechentechnik zum Gegenstand haben oder zur Anwendung bringen, beispielsweise Konzerte, bei denen historische Computer als Instrumente eingesetzt werden. §3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Organe Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Part II – The membership §5 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. 2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. 3. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. §6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung. §7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Der Vorstand entscheidet auf in Textform gestellten Antrag über die Aufnahme eines Mitglieds. Der Beschluss wird der Antragstellenden in Textform mitgeteilt. 2. Auf entsprechenden Antrag kann die Mitgliedschaft einer natürlichen Person von einer Förder- in eine normale Mitgliedschaft umgewandelt werden, oder umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft dauert einen Monat, danach verlängert sie sich um jeweils einen Monat. 4. Die Mitgliedschaft endet a. bei juristischen Personen mit deren Löschung. b. bei natürlichen Personen mit deren Tod. c. nach Kündigung in Textform durch das Mitglied zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 3. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ende des Mitgliedszeitraums beim Vorstand eingehen. d. bei Ausschluss des Mitglieds. Part III – The general meeting §8 Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, wenigstens jedoch drei, anwesend sind. 4. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. §9 Rhythmus 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn a. der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst, oder b. ein Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, dies unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen. §10 Ladung und Tagesordnung 1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. 2. Zusätzliche Tagesordnungspunkte müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform beim Vorstand eingehen. Dieser gibt sie unverzüglich in den vereinseigenen Medien, insbesondere auf der Mitglieder-Mailingliste, bekannt. §11 Zuständigkeiten Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Zuständigkeit unterfallen insbesondere: a. die Wahl des Vorstands, b. die Entlastung des Vorstands, c. die Auflösung des Vereins. §12 Vertretung 1. Die Vertretung eines ordentlichen Mitglieds durch ein anderes ordentliches Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsberechtigung schriftlich nachgewiesen und der Versammlungsleitung zu Beginn der Versammlung mitgeteilt wird. 2. Jedes ordentliche Mitglied darf maximal zwei andere ordentliche Mitglieder vertreten. §13 Verfahren Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen eine protokollführende Person und eine versammlungsleitende Person. Diese unterzeichnen das Protokoll der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. §14 Verfahren für die Wahl des Vorstands Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet geheim in Form der "Wahl durch Zustimmung" statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann beliebig vielen Kandidatinnen jeweils eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten (insbesondere die Vorstandsmitglieder, die nicht Kassenwart sind) jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl des Kassenwarts ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der restlichen Vorstandsmitglieder sind diejenigen beiden Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Part IV – The board §15 Vorstand 1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart, die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf ein Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3. Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. 5. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 6. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die für eine Eintragung des Vereins oder eine Anerkennung als gemeinnützig auf gerichtliche oder behördliche Anregung erfolgen, zu beschließen. §16 Zuständigkeiten des Vorstandes Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse. §17 Zuständigkeiten des Kassenwartes Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins. §18 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 2. Die Wiederwahl ist zulässig. §19 Ausschluss eines Mitgliedes 1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen. 2. Gegen diesen Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen in Schriftform Widerspruch eingelegt werden. 3. Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen. 4. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Part V – Further provisions §20 Zweckbindung des Vermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Förderung der Wissenschaft und Forschung, Förderung von Kunst und Kultur oder Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. §21 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.