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Satzung des Vintage Computing Festival Berlin e.V.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 29.12.2018
Geändert durch Beschluss des Vorstands am 12.10.2019

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Vintage Computing Festival Berlin".
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der
   Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
   Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur sowie die
   Förderung der Volksbildung.
3. Die Förderung der Volksbildung wird insbesondere verwirklicht durch die
   Durchführung des Vintage Computing Festivals, einer an die Öffentlichkeit und
   an Fachpublikum gerichteten Ausstellung historischer Rechentechnik, sowie
   begleitender Tagungen, Vorträge und Workshops, die der Vermittlung der
   Materie und dem Austausch der Teilnehmenden dienen.
4. Die Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch die
   Durchführung kultureller Veranstaltungen und die Förderung künstlerischer
   Projekte, die historische Rechentechnik zum Gegenstand haben oder zur
   Anwendung bringen, beispielsweise Konzerte, bei denen historische Computer
   als Instrumente eingesetzt werden.

§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
   eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
   Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Abschnitt II – Die Mitgliedschaft

§5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
   Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
3. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht auf der
   Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.

§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Der Vorstand entscheidet auf in Textform gestellten Antrag über die Aufnahme
   eines Mitglieds. Der Beschluss wird der Antragstellenden in Textform
   mitgeteilt.
2. Auf entsprechenden Antrag kann die Mitgliedschaft einer natürlichen Person
   von einer Förder- in eine normale Mitgliedschaft umgewandelt werden, oder
   umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft dauert einen Monat, danach verlängert sie sich um jeweils
   einen Monat.
4. Die Mitgliedschaft endet
   a. bei juristischen Personen mit deren Löschung.
   b. bei natürlichen Personen mit deren Tod.
   c. nach Kündigung in Textform durch das Mitglied zum Ende des
      Mitgliedszeitraums nach Absatz 3. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
      vor Ende des Mitgliedszeitraums beim Vorstand eingehen.
   d. bei Ausschluss des Mitglieds.

Abschnitt III – Die Mitgliederversammlung

§8 Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der
   stimmberechtigten Mitglieder, wenigstens jedoch drei, anwesend sind.
4. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
   Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§9 Rhythmus
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom
   Vorstand einberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn
   a. der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst, oder
   b. ein Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, dies unter
      Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen.

§10 Ladung und Tagesordnung
1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform oder
   schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
   Wochen vorher zu übersenden.
2. Zusätzliche Tagesordnungspunkte müssen mindestens eine Woche vor der
   Versammlung in Textform beim Vorstand eingehen. Dieser gibt sie unverzüglich
   in den vereinseigenen Medien, insbesondere auf der Mitglieder-Mailingliste,
   bekannt.

§11 Zuständigkeiten
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Zuständigkeit
unterfallen insbesondere:
   a. die Wahl des Vorstands,
   b. die Entlastung des Vorstands,
   c. die Auflösung des Vereins.

§12 Vertretung
1. Die Vertretung eines ordentlichen Mitglieds durch ein anderes ordentliches
   Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsberechtigung schriftlich
   nachgewiesen und der Versammlungsleitung zu Beginn der Versammlung mitgeteilt
   wird.
2. Jedes ordentliche Mitglied darf maximal zwei andere ordentliche Mitglieder
   vertreten.

§13 Verfahren
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen eine protokollführende Person
und eine versammlungsleitende Person. Diese unterzeichnen das Protokoll der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
geben.

§14 Verfahren für die Wahl des Vorstands
Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet geheim in Form der "Wahl durch
Zustimmung" statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann beliebig vielen
Kandidatinnen jeweils eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln
gewählt, wobei gleichrangige Posten (insbesondere die Vorstandsmitglieder, die
nicht Kassenwart sind) jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl des
Kassenwarts ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Bei der Wahl der restlichen Vorstandsmitglieder sind
diejenigen beiden Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los.

Abschnitt IV – Der Vorstand

§15 Vorstand
1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart, die
   ordentliche Mitglieder sind, und wird auf ein Jahr durch die
   Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
   außergerichtlich.
3. Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder in
   Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
   kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend
   sind.
5. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die für eine Eintragung des
   Vereins oder eine Anerkennung als gemeinnützig auf gerichtliche oder
   behördliche Anregung erfolgen, zu beschließen.

§16 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen
Beschlüsse.

§17 Zuständigkeiten des Kassenwartes
Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
Einnahmen des Vereins.

§18 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine
   Kassenprüferin. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
2. Die Wiederwahl ist zulässig.

§19 Ausschluss eines Mitgliedes
1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
   ausschließen.
2. Gegen diesen Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen in Schriftform
   Widerspruch eingelegt werden.
3. Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
   Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
4. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

Abschnitt V – Weitere Bestimmungen

§20 Zweckbindung des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine von der Mitgliederversammlung
zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
gemeinnützige Körperschaft zwecks Förderung der Wissenschaft und Forschung,
Förderung von Kunst und Kultur oder Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

§21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
Seite zuletzt geändert am 2022-06-20